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GoBD – die 5 häufigsten Irrtümer

5 Irrtümer zu GoBD

Seit 2015 gelten die GoBD und genauso lang gibt es bereits viele Fragen rund um die „Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff.

Irrtum 1: DIE GOBD GELTEN NUR FÜR BUCHUNGSPFLICHTIGE

Nein. Sie gelten auch für Einnahmen- und Überschussrechner. Also auch für Freiberufler und Kleinunternehmer.

Irrtum 2: ALLE BELEGE MÜSSEN DIGITALISIERT WERDEN

Nein. Aber wer sich an die GoBD hält, wird wahrscheinlich keine Probleme mit dem Betriebsprüfer bekommen. Wer dagegen Papierbelege verwendet, muss damit rechnen, dass genauer hin geguckt wird.

Irrtum 3: JETZT KANN ICH MEINE PAPIERBELEGE WEGWERFEN

Jein. Nur, wenn Sie jeden einzelnen Schritt, jeden Mitarbeiter, jede Handlung an dem Beleg schriftlich festhalten (umfassende Verfahrensdokumentation. ACHTUNG: es gibt auch Belege, die Sie im Original aufbewahren müssen.

Irrtum 4: DIE GOBD SIND EIN GESETZ

Falsch! Das „G“ steht für die „Grundsätze“, die das BMF in seinem Schreiben vom 14.11.2014 genannt hat. Wer sich an die GoBD hält, hat gute Chancen, dass der Betriebsprüfer nichts zu beanstanden hat.

Irrtum 5: ICH MUSS MEINE BELEGE INNERHALB VON 10 TAGEN BUCHEN

Falsch! Sie müssen die Belege innerhalb von 10 Tagen sichern – z.B. einscannen, abfotografieren und so auf Ihrem PC ablegen, dass eine Struktur erkennbar ist. Nicht GoBD-konform ist das Sammeln in einem Schuhkarton!